Mein Erbe, Meine Regeln?
Wie frei ist ein Erblasser in seinen letztwilligen Verfügungen?

Das deutsche Erbrecht ist vom Grundsatz der Testierfreiheit geprägt. Erst einmal darf der Erblasser in seinem Testament jeden begünstigen, den er möchte. Anders ausgedrückt darf der Erblasser auch jeden enterben, den er nicht begünstigt sehen möchte. Eine wichtige Grenze findet sich hier im Pflichtteilsrecht.
Doch was ist, wenn der Erblasser jemanden nur unter einer bestimmten Bedingung begünstigen möchte?
Urteil des OLG Hamm
Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm auseinanderzusetzen. Folgende (vereinfacht dargestellte) Situation: Die Erblasserin hatte eine Tochter und eine Enkeltochter. Alle drei lebten gemeinsam im Wohnhaus der Erblasserin, welches ihr wesentliches Vermögen dargestellt hat.
Die Tochter hatte einen Lebensgefährten zu dem – so meinte man jedenfalls – alle ein gutes Verhältnis pflegten. Er wohnte zwar nicht in dem Haus, ging dort aber ein und aus und kümmerte sich um anfallende Reparaturen. Für die Enkeltochter war er ein Ziehvater. Streit oder Zerwürfnisse soll es zu keinem Zeitpunkt gegeben haben.
Das Testament
Nach dem Tod der Erblasserin folgte dann jedoch die Überraschung: In dem Testament waren Tochter und Enkeltochter zu je ½ als Erbinnen eingesetzt. Es folgten jedoch zwei Bedingungen für die Erbeinsetzung: (1) Das Wohnhaus darf nicht an den Lebensgefährten der Tochter übertragen werden. (2) Die Erbinnen sollen dem Lebensgefährten der Tochter auf Dauer untersagen, das Grundstück zu betreten.
Während die erste Bedingung noch nachvollziehbar sein mag, hat die zweite Bedingung die Erbinnen und den Lebensgefährten schwer schockiert.
Sittenwidrigkeit
Die Testierfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und damit ein hohes Rechtsgut. Sie endet jedoch dort, wo Verfügungen des Erblassers gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Der findige Jurist weiß, was die guten Sitten sind, indem er sich fragt, ob die Verfügung noch dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht.
Das OLG Hamm vertritt die Rechtsansicht, dass die Grenzen der guten Sitten in dem vorliegenden Fall überschritten worden sind. Die Entscheidung, mit wem wir zusammenleben, wen wir lieben und wen wir in unser Heim einladen, gehört zum absolut geschützten Kernbereich unserer persönlichen Freiheit. Wenn ein Erbe vor die Wahl gestellt wird, entweder auf seine Partnerschaft oder auf sein Erbe zu verzichten, wird ein wirtschaftlicher Druck ausgeübt, der moralisch nicht mehr vertretbar ist.
Rechtsfolge
Das Testament der Erblasserin findet zwar grundsätzlich Anwendung, jedoch wird ihre Bedingung, dem Lebensgefährten den Zutritt zu verweigern, ersatzlos gestrichen. Die Tochter bleibt also Erbin und der Lebensgefährte darf weiter in dem Wohnhaus ein- und ausgehen.
Bevor in einem Testament eine Bedingung formuliert wird, ist also stets zu prüfen, ob dadurch ein unzumutbarer Druck auf den Erben ausgeübt wird. Neben dem (sicherlich besonderem) Fall des Hausverbots sind hiervon auch Heiratsverbote, Scheidungsaufforderungen oder Kirchaus-/ eintritte umfasst. Ein Testament soll Frieden stiften und den Nachlass ordnen. Es soll nicht dazu dienen, dass die „kalte Hand aus dem Grab“ die Erben weiter diszipliniert.
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