Das sittenwidrige Testament
Welche Grenzen sind bei der Gestaltung des eigenen Testamentes zu beachten?

Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Testierfreiheit. Dieser besagt, dass ein Erblasser grundsätzlich nach eigenem Gutdünken testieren, d.h. nach freiem Ermessen entscheiden darf, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode passiert. Doch nicht nur hinsichtlich der Form, sondern auch hinsichtlich des Inhaltes des Testamentes sind gewisse Schranken zu beachten. Anderseits droht die Unzulässigkeit der Klausel oder gar des gesamten Testamentes.
Die guten Sitten
Eine solche inhaltliche Unzulässigkeit kann gegeben sein, wenn eine Klausel in einer letztwilligen Verfügung sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Doch was bedeutet der Begriff der Sittenwidrigkeit? Der findige Jurist weiß: Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach dem Gesamtcharakter, der sich aus dem Beweggrund, dem Inhalt und dem Zweck ergibt, „dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht“. Wenig überraschend beschäftigt die Frage, was diesem Anstandsgefühl widerspricht, immer wieder die Gerichte. Wie so häufig gilt dabei, dass die Annahme einer Sittenwidrigkeit einer Entscheidung im Einzelfall bedarf. Das entscheidende Gericht hat stets zu prüfen, aus welcher Motivation der Erblasser gehandelt hat und ob ihm diese zuzubilligen ist oder die Grenze überschreitet. Im Erbrecht begegnet einem immer wieder das gleiche Problem: Der Handelnde, also der Erblasser, kann im Streitfall nicht mehr befragt werden, was er sich dabei gedacht hat.
Trotz dieser Einzelfallentscheidung gibt es einige Fallgruppen, die in Rechtsprechung und Literatur immer wieder diskutiert
werden:
Gleichbehandlung der Angehörigen?
Nun könnte die Überlegung angestellt werden, dass es dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ widerspricht, wenn der Erblasser die Personen, die ihm besonders nahestanden und die sich um ihn gesorgt und gekümmert haben, zurücksetzt oder ungleich behandelt. Dieser Überlegung ist jedoch eine klare Absage zu erteilen: Maßstab für die Sittenwidrigkeit sind weder moralischen Überlegungen, noch kirchliche oder sozialistische geprägte Ethik. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass der Erblasser weitestgehend frei über sein Vermögen verfügen darf – auch wenn dies anderen als „unfair“ erscheinen mag. Schließlich ist der Erblasser auch frei darin, sein Vermögen lebzeitig auszugeben. Niemand wird verpflichtet, überhaupt einen werthaltigen Nachlass zu hinterlassen. Von daher ist eine Gleichbehandlung der Angehörigen oder anderer nahestehenden Personen keine inhaltliche Voraussetzung für ein zulässiges Testament.
Das Geliebtentestament
Das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ kann sich mit der Zeit auch wandeln, wie die Fallgruppe des sogenannten „Geliebtentestaments“ zeigt. Darunter fällt der klischeemäßig anmaßende Fall des reichen, verheirateten Erblassers, der nicht seine Ehefrau, sondern seine Geliebte testamentarisch bedenkt. Lange Zeit ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Testament nur die Entlohnung für die erbrachten ehebrecherischen „Dienste“ gewesen sei, bzw. ein Anreiz für die Geliebte darstellen sollte, die Beziehung fortzuführen. So geht es nicht!
Die Zeiten ändern sich und so hat sich die Rechtsprechung seit den 1970er Jahren zunehmend gelockert. Es wird nun nicht mehr per se angenommen, dass ein solches Testament eine Gegenleistung für die sexuelle Beziehung darstellt, sondern dass durchaus auch andere Motivationen den Erblasser bewegt haben können. Zunächst wurde in der Rechtsprechung abgewogen, wie die Einsetzung der Geliebten sich auf die zurückgesetzte Familie ausgewirkt hat, woher das zugewandte Vermögen stammte und ob es andere, zu berücksichtigende Faktoren gibt (z.B. in der außerehelichen Beziehung gezeugte Kinder). Es blieb jedoch bei dem Grundsatz: „Hergabe für Hingabe“ ist sittenwidrig!
Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung noch weiter gelockert und in entsprechenden Fällen wird kaum noch einmal eine Sittenwidrigkeit angenommen. Aus der Testierfreiheit folgt, dass der Erblasser nicht objektiv vernünftig zu testieren hat oder ihn eine – über das Pflichtteilsrecht hinausgehende – besondere Verantwortung für seine Familie trifft.
Druck auf die Erben
Das OLG Frankfurt hat über einen seitdem viel diskutierten Fall entscheiden müssen. Der Erblasser hat seine Enkelkinder zu Erben seines hälftigen Geldvermögens eingesetzt. Diese Erbeinsetzung stand jedoch unter der Bedingung, dass die Erben ihn regelmäßig, d.h. mindestens sechsmal im Jahr, besuchen.
Eine solche Bedingung im Testament geht zu weit, entschied das OLG Frankfurt. Man würde zwar verstehen, dass der Erblasser sich regelmäßigen Besuch von seinen Enkelkindern gewünscht habe. Er dürfte aber zur Erreichung dieses Zweckes seine Enkelkinder nicht unter Berücksichtigung ihrer höchstpersönlichen und wirtschaftlichen Umstände so sehr unter Druck setzen, dass diese zu Verhaltensweisen gezwungen werden, die eigentlich eine freie und innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.
Diese Entscheidung wird in der Literatur scharf kritisiert. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen ist ein Erblasser gerade nicht dazu verpflichtet, bestimmte Angehörige zu bedenken. So wäre beispielsweise ein Testament mit dem Inhalt: „Ich enterbe meine Enkelkinder, da sie mich nie besucht haben!“ unproblematisch wirksam. Zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung steht zudem bereits fest, ob die Enkelkinder das angeforderte Verhalten erfüllt haben oder nicht.
Anders sind Fälle zu werten, in denen der Erblasser mit der „kalten Hand aus dem Grab“ versucht, Einfluss auf seine Hinterbliebenen zu nehmen. So finden sich manchmal Testamente in denen die Einsetzung als Erbe unter der Bedingung steht, dass z.B. innerhalb der vom Erblasser als gutempfundenen Religion geheiratet wird. Manchmal wird verlangt, dass zur Erlangung des Erbes die Scheidung eingereicht wird. Auch der Abschluss einer besonderen Berufsausbildung ist ein Beispiel für die Beeinflussung der Hinterbliebenen. Bei solchen nachträglichen Versuchen den Erben ein bestimmtes Verhalten aufzuzwingen, ist die Grenze der Sittenwidrigkeit schnell überschritten.
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