Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

3. September 2026

Kürzung des Pflichtteils nach lebzeitigen Zuwendungen

Wenn ein Erblasser seine Angehörigen enterbt, so kann diesen ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Ein Pflichtteilsanspruch bedeutet, dass die enterbte Person einen bestimmten Bruchteil am Wert des Nachlasses in Geld ausgezahlt erhält. Der Pflichtteil ist – wie der Name schon verrät – verpflichtend und kann nicht einseitig vom Erblasser abbedungen werden. Ein solcher Pflichtteilsanspruch steht dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so haben auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch.

„Enterben“ klingt nach Streit und einem Auseinanderbrechen der Beziehung, gerade zwischen Eltern und Kindern. Ein häufiger Fall des Enterbens liegt aber vor, wenn Ehegatten zunächst den Längerlebenden von ihnen zum Erben des Erstversterbenden einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Längerlebenden (sog. Berliner Testament). Die Kinder, die bei der gesetzlichen Erbfolge zu Erben des Erstversterbenden geworden wären, sind im ersten Erbfall enterbt und ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch zu.


Berechnung des Pflichtteils


Die Höhe des Pflichtteilanspruchs richtet sich nach der Quote, die die pflichtteilsberechtigte Person im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Sodann wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Von den Vermögenswerten des Erblassers werden die lebzeitig von ihm begründeten Verbindlichkeiten und bestimmte Erbfallverbindlichkeiten, z.B. die Kosten für die Beerdigung, abgezogen. Die dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Quote von diesem Nachlasswert ist ihm auszuzahlen.

Diese Auszahlungspflicht kann dann zu einem Problem werden, wenn die wesentlichen Vermögenswerte des Erblassers nicht als Barmittel zur Verfügung stehen. Verfügte der Erblasser beispielsweise über eine Immobilie, aber nur über wenig Rücklagen, so droht häufig der Verkauf oder die Belastung der Immobilie, um den Pflichtteil bedienen zu können.


Lebzeitige Zuwendungen


Besonders belastend kann die Geltendmachung des Pflichtteils sein, wenn die pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten bereits Zuwendungen von dem Erblasser erhalten hat. Als Beispiel sei der Fall gebildet, dass eine Mutter ihrer Tochter zum Erwerb eines Einfamilienhauses einen Betrag in Höhe von 100.000,00€ geschenkt hat. Sie hat den Betrag an ihre Tochter überwiesen, ohne mit dieser gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Die Mutter verstirbt und hat ihren Ehemann testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Dieser lernt eine neue Lebensgefährtin kennen, mit der die Tochter nicht einverstanden ist. Sie entscheidet sich deswegen dazu, ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrem Vater geltend zu machen. Doch was ist mit den 100.000,00€, die der Tochter bereits ausgezahlt worden sind?

Im Gesetz sieht § 2315 Abs. 1 BGB eine entsprechende Regelung vor: „Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.“. Übersetzt heißt das also, dass lebzeitige Geschenke – wie in dem Beispiel die Zahlung in Höhe von 100.000,00€ - auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden müssen.


Bestimmung bei der Zuwendung erforderlich



Diese Anrechnungspflicht gilt aber nur dann, wenn der Erblasser bei Vornahme der Zuwendung bestimmt, dass die Zuwendung anzurechnen ist. Der Erblasser muss also ausdrücklich erklären, dass der Wert der Zuwendung auf einen späteren etwaigen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden muss. Diese Erklärung ist formfrei möglich, es reicht also grundsätzlich die mündliche Vereinbarung. Allerdings muss der mit dem Pflichtteil konfrontierte Erbe im Zweifel nachweisen können, dass eine solche Anrechnungsbestimmung erklärt worden ist. Es empfiehlt sich von daher, wie so häufig, die Bestimmung schriftlich zu erklären und von dem Pflichtteilsberechtigten unterschreiben zu lassen. Weiterhin ist der Zeitpunkt der Anrechnungsbestimmung wichtig. Diese kann nur vor oder bei der Zuwendung erfolgen. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, z.B. wenn es Jahre später zum Streit kommt, ist nicht mehr möglich.

Eine solche Anrechnungsbestimmung hat die Mutter in unserem Beispiel nicht vorgenommen. Damit fällt die Möglichkeit der Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB weg. Trotz des hohen Geschenks an die Tochter steht ihr der volle Pflichtteilsanspruch zu. 

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