Die Suche nach dem Erben

3. September 2026

Unklare Testamente führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Es kommt nicht selten vor, dass ein Erblasser in seinem Testament seine wesentlichen Vermögensgegenstände verteilt. Das OLG Braunschweig musste sich in einem Urteil vom 03.11.2025 (10 U 81/25) mit einem solchen Testament auseinandersetzen. Der streitgegenständliche Fall und der Inhalt des zitierten Urteils werden im nachfolgenden in vereinfachter und teilweise für die Verständlichkeit abgewandelter Form wiedergegeben.

Das streitgegenständliche Testament lautete etwa so:

„Meine Wohnungseinrichtung erhält meine Enkeltochter. Meinen PKW erhält T. Meine Gewerbeimmobilie erhält meine Lebensgefährtin L.

Meine Kinder E. und K. haben zu Lebzeiten bereits erhebliches Vermögen erhalten und bekommen deswegen nichts mehr. Von meiner Tochter S bin ich besonders enttäuscht, da sie sich von ihrem Mann beeinflussen lässt und dadurch den Familienfrieden nachhaltig stört.“


Streitgegenstand


Auf den ersten Blick scheint dieses Testament die wesentlichen Punkte zu regeln. Es entbrannte sodann jedoch über zwei Punkte Streit. Zum einen hatten zwei Kinder des Erblassers die Beerdigungskosten in Höhe von knapp 10.000,00 € übernommen und wollten diese ersetzt halten. Zum anderen befanden sich im Nachlass neben den verteilten Wertgegenständen noch Darlehen in Höhe von knapp 850.000,00 €. Es stellte sich nun also die Fragen, wer eigentlich für die Erblasserschulden, also die Darlehen, und die Erbfallschulden, also die Beerdigungskosten, aufkommen musste.


Unterschied Erbe und Vermächtnisnehmer


Hierfür ist zwischen der rechtlichen Stellung als Erbe und der rechtlichen Stellung als Vermächtnisnehmer zu differenzieren. Ein Erbe wird der sogenannte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit der Sekunde des Todes gehen sämtliche Rechtspositionen des Erblassers, d.h. insbesondere sein Eigentum, seine Verträge, seine Forderungen, aber auch seine Verbindlichkeiten, auf den Erben (oder bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft) über. Der Erbe muss hierfür selbst nichts machen, der Erwerb tritt kraft Gesetzes ein. Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so muss er diese binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagen.

Ein Vermächtnisnehmer erhält hingegen das ihm zugedachte Vermögen nicht „von selbst“. Er hat vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch, den er gegen den Erben (oder die Erbengemeinschaft) geltend machen kann. Der Vermächtnisnehmer bekommt sodann auch nur den ihm im Testament zugedachten Vermächtnisgegenstand, also zum Beispiel den PKW, eine bestimmte Geldsumme, ein Schmuckstück, o.ä.


Haftung für Verbindlichkeiten


Nur der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers, in dem vorbenannten Fall also beispielsweise für die Darlehensverbindlichkeiten, sowie für die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Der Vermächtnisnehmer hat hingegen den Anspruch auf Erfüllung seines Vermächtnisses, ohne dass er für weitere Verbindlichkeiten haftet (es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet).


Differenzierung


Doch wie entscheidet sich, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist? In einem nach guter Beratung erstellten Testament differenziert der Erblasser ganz klar danach, wer sein Erbe, also sein Gesamtrechtsnachfolger ist und wer Vermächtnisnehmer ist, also nur einen Anspruch gegen den Erben erhält. Doch leider wird längst nicht jedes Testament nach guter Beratung erstellt, so dass es hier in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten kommt. So eben auch in dem vorgestellten Fall, über den das OLG Braunschweig entscheiden musste.

Ein unklares Testament bedarf der Auslegung. Dabei wird geprüft, ob sich der Erblasserwille anhand der Formulierung des Testamentes und anhand weiterer Umstände ermitteln lässt. Es ist jedoch erforderlich, dass sich der Wille des Erblassers im Testament jedenfalls andeutungsweise widerspiegelt. Allein die Bezeichnungen „vererben“ und „vermachen“ sind dabei nicht ausschlaggebend, da die juristische Unterscheidung oftmals nicht hinreichend bekannt ist.


Auslegungsregel


Die Auslegung des Testamentes bestimmt sich entscheidend nach dem wirtschaftlichen Zweck, den der Erblasser verfolgt hat. Kam es dem Erblasser bei der Errichtung des Testamentes maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand erhält, ohne dass er für Verbindlichkeiten haften muss, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Wollte der Erblasser hingegen sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf den Bedachten übertragen und soll der Bedachte nach der Vorstellung des Erblassers auch die Nachlassabwicklung übernehmen, so spricht dies für eine Erbeinsetzung.

Im Zweifel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Verteilung von einzelnen Gegenständen derjenige als Erbe anzusehen ist, dem der Hauptwert des Nachlasses zugedacht wird. In dem Fall, über den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, ist deswegen die erste Instanz (LG Braunschweig) davon ausgegangen, dass die Lebensgefährtin die Erbin sei, da sie die Gewerbeimmobilie und damit den wesentlichen Vermögensgegenstand erhalten sollte.

 

Entscheidung des OLG Braunschweig


Das OLG Braunschweig hat das erstinstanzliche Urteil des LG Braunschweig jedoch aufgehoben- Es könnte nicht stets davon ausgegangen werden, dass die Zuwendung des wesentlichen Vermögens eine Erbeinsetzung bedeuten würde. Diese Auslegungsregel könne stattdessen nur dann herangezogen werden, wenn kein abweichender Wille des Erblassers aus dem Testament ersichtlich sei. Das OLG Braunschweig betont dabei, dass der Ermittlung des vom Erblasser verfolgten Zweckes eine besondere Bedeutung zukommt.

In dem konkreten Erbfall, so das OLG Braunschweig, sei aus den Umständen ersichtlich, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin weder mit der Abwicklung des Nachlasses, noch mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasten wollte. Dies ergab sich für das OLG Braunschweig aus verschiedenen Umständen, etwa daraus, dass die Kinder sich bereits zu Lebzeiten vorrangig um das Vermögen und die erheblichen Schulden des Erblassers gekümmert hatten, sowie daraus, dass der Erblasser in einem früheren (notariellen) Testament nur Vermächtnisse verfügt hat und eine Erbeinsetzung ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Die Formulierung, dass die Kinder nichts weiter bekommen sollten, könnte so ausgelegt werden, dass ihnen keine weiteren Vermögensgegenstände, durchaus aber die Verbindlichkeiten zukommen sollten.


Auslegung vermeiden



Der dargestellte Fall beweist einmal mehr, dass eine unsaubere Formulierung eines Testamentes zu erheblichen Schwierigkeiten und Konflikten nach dem Erbfall führen kann. Die Auslegung eines vermeintlich eindeutigen Testamentes kann von verschiedenen Gerichten unterschiedlich vorgenommen werden, was zu erheblichen Unterschieden in der tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkung des Testamentes  führen kann.

Es empfiehlt sich von daher stets vor der Errichtung des eigenen Testamentes eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.


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