Die Patchworkfamilie im Erbrecht
Welche Besonderheiten haben Patchworkfamilien zu beachten?

Deine, meine, unsere Kinder – Patchworkfamilien sind längst weit verbreitet. Familienkonstellationen, in denen Kinder aus früheren Beziehungen bereits mitgebracht werden und ggf. Kinder aus der neuen Beziehung hinzukommen, haben häufig ganz besondere emotionale und soziale Themen. Neben der manchmal herausfordernden Aufgabe als neue Patchworkfamilie zusammenzuwachsen, stellen sich auch erbrechtliche Fragen: Wonach richtet sich die Erbfolge?
Das Blutsrecht
In der gesetzlichen Erbfolge gilt das sogenannte „Blutsrecht“. Stiefbeziehungen bleiben außen vor, nur die leiblichen (und die adoptierten) Kinder werden in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Diese gesetzliche Ausgestaltung kann bei Patchwork-Konstellationen zu ungewollten Ergebnissen führen. Als Beispiel sei eine Familie betrachtet – Frau E mit Kind K1 aus erster Ehe heiratet Herrn E mit Kind K2 aus einer früheren Ehe. Beide gemeinsam bekommen noch ein gemeinsames Kind, K3. Zwischen den drei Kindern machen Frau und Herr E keine Unterschiede. Alle drei werden wie gemeinschaftliche Kinder angesehen. Das wesentliche Vermögen steckt im Familienheim, welches Frau und Herrn E zu gleichen Teilen gehört. Nach der Vorstellung von Herrn und Frau E soll das Familienheim einmal allen drei Kindern zugutekommen. Ein Testament wird jedoch nicht errichtet.
Die Erbquoten in der gesetzlichen Erbfolge
Nun verstirbt Frau E zuerst. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird Herr E Erbe zu 1/2 Anteil und die leiblichen Kinder, d.h. K1 und K2, erben zu je 1/4 Anteil. Sodann verstirbt Herr E. Sein Nachlass (inklusive seines Erbteils am Nachlass nach Frau E) geht je zu 1/2 – Anteil an seine leiblichen Kinder, d.h. an K2 und K3. Die Kinder verkaufen nun das Haus zu einem Kaufpreis von 400.000,00€ und fragen sich, wie der Kauferlös zu verteilen ist.
K1 hat nur 1/4 vom Nachlass seiner Mutter geerbt. Dieser hat das hälftige Haus gehört. 1/4 vom hälftigen Kaufpreis (200.000,00€) entsprechen 50.000,00€.
K2 hat 1/2 vom Nachlass seines Vaters geerbt. Diesem hat das hälftige Haus gehört (1/2 von 200.000,00€ = 100.000,00€). Zudem fällt in den Nachlass der Erbteil nach Frau E, d.h. nochmal 1/2 von 200.000,00€ = 100.000,00€, davon die Hälfte = 50.000,00€. K2 erhält also 150.000,00€ ausgezahlt.
K3 hat 1/4 vom Nachlass seiner Mutter geerbt (50.000,00€) und 1/2 vom Nachlass seines Vaters (150.000,00€). K3 erhält also insgesamt 200.000,00€.
Ungewolltes Ergebnis
Obwohl Herr und Frau E die drei Kinder als gleichrangig angesehen haben, unterscheiden sich die Erbanteile erheblich. K1 erhält 150.000,00€ weniger als K3. Hinzu kommt, dass die Erbquoten sich zufällig danach bestimmen, welcher Elternteil zuerst verstorben ist. Wäre in dem Beispiel Herr E zuerst verstorben, so wäre nicht K1, sondern K2 benachteiligt worden. Das gemeinsame Kind profitiert hingegen immer.
Dieses ungerechte Ergebnis kann auch bei der Erbauseinandersetzung nicht immer gelöst werden. Entscheiden K2 und K3 von ihren Erbanteilen K1 etwas zukommen zu lassen, so dass alle gleichbehandelt werden, entsteht dabei eine erhebliche Schenkungsteuer. Der Teil, den K1 erhält, obwohl er eigentlich K2 und K3 zustehen würde, muss versteuert werden. Dabei sind jeweils 20.000,00€ steuerfrei. K3 und K1 sind Geschwister, hier gilt ein Steuersatz von 15% bis zu einem Vermögen von 75.000,00€. K1 und K2 sind jedoch nicht leiblich miteinander verwandt. Es gilt ein Steuersatz von 30%.
Abgesehen von dieser steuerrechtlichen Problematik fehlt es in der Praxis – je nach geschwisterlichem Verhältnis und vom Kind gewählten Ehepartner – so manches Mal an der Bereitschaft der begünstigten Kinder den unfairen Vorteil auszugleichen.
Darum: Letztwillige Verfügung
Frau und Herr E wären von daher gut beraten gewesen, eine letztwillige Verfügung zu errichten. In einem Testament hätten sie alle drei Kinder zu Erben zu gleichen Teilen einsetzen können – und im Übrigen auch vermeiden können, dass der Längerlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden in einer Erbengemeinschaft gemeinsam mit einem seiner Kinder und seinem Stiefkind wiederfindet.
Auch in anderen Fällen ist die Errichtung eines Testamentes unumgänglich. So gibt es beispielsweise auch Konstellationen, in denen nur die leiblichen Kinder, nicht aber die Stiefkinder begünstigt werden sollen. Auch hier droht in der gesetzlichen Erbfolge ein ungewolltes Ergebnis: Obwohl K2 nicht mit Frau E verwandt ist, erhält es schließlich an ihrem Nachlass den Erbteil, den zuvor Herr E geerbt hat. Als „Erbeserbe“ erhält K2 also 1/4 Anteil vom Nachlass der Frau E.
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