Ausgleichungspflichten im Pflichtteilsrecht

3. September 2026

Berücksichtigung von Ausstattungen, Zuschüssen und besonderen Leistungen

Wenn ein Erblasser einen Abkömmling enterbt, dann steht diesem ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine Mindestteilhabe am Nachlasswert, der Kindern und Ehegatten und ggf. auch den Eltern des Erblassers zusteht.


Grundfall


Folgendes Beispiel soll zur Veranschaulichung dienen: Ein unverheirateter Erblasser hat zwei Kinder, Anna und Max. Der Erblasser errichtet ein Testament und setzt seine Tochter Anna als Alleinerbin ein. Nach dem Tode des Erblassers macht Max nun gegenüber seiner Schwester Anna seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Hierzu kann er zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes, sowie Auskunft über Schenkungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen, die der Erblasser lebzeitig vorgenommen hat, verlangen. Anna muss zur Erfüllung dieses Auskunftsverlangen ein Nachlassverzeichnis erstellen. Sind der Bestand und der Wert des Nachlasses geklärt, so kann Max die Auszahlung einer bestimmten Quote des Nachlasswertes fordern. Die Quote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach der gesetzlichen Erbfolge wären Anna und Max zu je ½ zu Erben berufen, so dass Max Pflichtteilsquote ¼ ist. Er kann also von Anna die Auszahlung von ¼ des Nachlasswertes verlangen. 


Besondere Ausgleichungspflicht


In einigen besonderen Fällen sieht das Gesetz besondere Ausgleichungspflichten vor, in denen nicht nur der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes (sowie etwaige lebzeitige Schenkungen) berücksichtigt werden. Diese sind in §§ 2316 Abs. 1, 2050 und 2057 a BGB geregelt.


Ausstattungen und Zuschüsse


Gemäß § 2050 BGB sind Ausstattungen und Zuschüsse zur Ausgleichung zu bringen. Eine Ausstattung ist nach dem Gesetz das, was ein Kind von dem Erblasser mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung erhalten hat. Hier geht es also z.B. um die Finanzierung einer Hochzeit, der Übertragung einer Immobilie, um darin zu wohnen, Anschaffung eines Haushaltes (Möbel, Hausrat, etc.) oder auch um die Zuwendung von Kapital als Starthilfe in die Selbstständigkeit. Zuschüsse sind regelmäßige Geldleistungen, also z.B. monatliche Zahlungen.

Ausstattungen und Zuschüsse sind im Pflichtteilsrecht immer ausgleichungspflichtig. In der Erbauseinandersetzung zwischen als Erben eingesetzten Kindern kann der Erblasser jedoch im Zeitpunkt der Zuwendung anordnen, dass eine Ausgleichung nicht stattzufinden hat.


Durchführung der Ausgleichung


Wird der Erhalt von Ausstattungen oder von Zuschüssen festgestellt, so wird wie folgt gerechnet:

Dem tatsächlichen Nachlasswert wird der Wert der Ausstattungen und der Zuschüsse hinzugerechnet (sogenannter Ausgleichungsnachlass). Aus diesem fiktiven Wert wird die Erbquote berechnet und der Empfang bei dem begünstigten Kind abgezogen.

Hat Max beispielsweise lebzeitig von seiner Mutter als Ausstattung zur Gründung seines Unternehmens einen Geldbetrag in Höhe von 100.000,00 € erhalten und hinterlässt die Mutter einen Nachlass in Höhe von 400.000,00 € würde wie folgt gerechnet:

Nachlasswert + Ausstattung = 500.000,00 €

Erbquote Kinder (je ½) = 250.000,00 €

Anrechnung bei Max = 250.000,00 € ./. 100.000,00 € = 150.000,00 €

Pflichtteil Max = 150.000,00 € : 2 = 75.000,00 €

Statt ¼ des Nachlasswertes (400.000,00 € : 4 = 100.000,00 €) erhält Max also unter Berücksichtigung seiner Ausstattung nur 75.000,00 € ausgezahlt.

Hätte umgekehrt Anna die Ausstattung erhalten und nicht Max, dann wäre die Anrechnung bei ihm unterblieben. Sein Pflichtteil würde dann 125.000,00 € (¼ des Ausgleichungsnachlasses) betragen.


Besondere Leistungen eines Abkömmlings


Berücksichtigt wird weiterhin, ob ein Kind durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt worden ist. Gleiches gilt insbesondere auch für Pflegeleistungen eines Kindes. Dies ergibt sich aus § 2057 a BGB.

Das Gesetz honoriert es damit, wenn ein Kind sich ganz besonders herausragend um ein Elternteil gekümmert hat. Relevant wird dies in der Praxis insbesondere im Hinblick auf Pflegeleistungen.

Schwierig ist die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages. Nach der Rechtsprechung ist hier nicht minutiös abzurechnen, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der Dauer und Umfang der Leistungen des Kindes und der Umfang, in dem der Nachlass erhalten oder vermehrt worden ist, zu berücksichtigen ist. Es ist zu betrachten, welche Aufwendungen der Erblasser erspart hat (z.B. für eine Unterbringung im Pflegeheim, Einstellung einer Haushaltskraft, etc.) und welche Einbußen das sich kümmernde Kind dadurch hatte (z.B. Reduzierung der Arbeitszeit). 


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