Die lenkende Erbausschlagung
Ausschlagung der Erbschaft nicht nur bei Überschuldung

Die Erbenstellung wird in aller Regel ohne eigenes Zutun erlangt. Man wird im Testament eingesetzt oder man ist nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben des Erblassers berufen. Worüber mancher sich freut, kann bei anderem zu Sorgen führen – muss man die Erbschaft immer annehmen?
Ausschlagungsrecht
Nein, das Gesetz hilft weiter: Gemäß § 1942 Abs. 1 BGB hat ein Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Ausschlagung ist binnen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Todes des Erblassers und der eigenen Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Ist ein Testament vorhanden, so beginnt die Frist erst mit der Eröffnung des Testamentes zu laufen. Mehr Zeit wird den Erben gewährt, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Ausschlagungsgründe
Ein Grund für die Ausschlagung muss nicht angegeben werden. In der Praxis verbreitet ist die Ausschlagung der Erbschaft, wenn eine Überschuldung des Nachlasses bekannt ist oder zu befürchten steht. Manche Erben schlagen aber auch aus, weil sie keinen Kontakt (mehr) zum Erblasser gehabt haben und sich mit dessen Nachlass nicht beschäftigen wollen.
Es kann aber auch aus anderem Grunde ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Juristen sprechen auch von der sogenannten „lenkenden Ausschlagung“. Eine solche bietet sich immer an, wenn es aus taktischen Gründen sinnvoll ist, wenn die Erbschaft einer anderen Person anfällt.
Unliebsame Erbfolge
Viel zu häufig tritt der Erbfall ein, ohne dass der Erblasser sich zuvor Gedanken darüber gemacht hat, wer ihn beerbt oder diese Gedanken nicht (formwirksam) zu Papier gebracht hat. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Diese entspricht jedoch häufig nicht den Wünschen und Vorstellungen, die der Erblasser – hätte er sich rechtzeitig gekümmert – gehabt hätte. Ein Beispiel ist eine Familie mit zwei Kindern: Verstirbt nun ein Ehegatte, entsteht (bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft) eine Erbengemeinschaft bestehend aus dem Längerlebenden zu 1/2 Anteil und den beiden Kindern zu je 1/4 Anteil. Ist nun beispielsweise eine Immobilie im Nachlass vorhanden, kann der Längerlebende diese nicht ohne Mitwirkung der übrigen Miterben, also der Kinder, verkaufen oder belasten. In einer solchen Situation können die Kinder sich dafür entscheiden, ihre Erbenstellung auszuschlagen, um dem Längerlebenden die Alleinerbschaft zukommen zu lassen.
Erbschaftsteuerliche Erwägungen
Die lenkende Erbausschlagung kann auch steuerrechtliche Vorteile bieten. Im Erbschaftsteuerrecht haben die nahen Angehörige steuerliche Freibeträge. Ehegatten haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00€, Kinder von 400.000,00€ und Enkelkinder von 200.000,00€. Die Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden. Nun kann die Situation eintreten, dass der Erblasser bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen an die Kinder überträgt und die steuerlichen Freibeträge voll ausnutzt. Nun verstirbt er aber unerwartet vor Ablauf der Zehnjahresfrist. In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, dass die Kinder die Erbschaft ausschlagen, damit diese den Enkelkindern anfällt. Es wird dann der steuerliche Freibetrag der Enkelkinder genutzt und die Erbschaftsteuer reduziert.
Fehlgeschlagene lenkende Erbausschlagung
Bevor die Erbschaft ausgeschlagen wird, bedarf es aber einer sorgfältigen Prüfung der dadurch ausgelösten Rechtsfolge. Die ausschlagende Person kann nicht bestimmen, an wen die Erbschaft fällt. Stattdessen fällt die Erbschaft derjenigen Person, bzw. denjenigen Personen an, die berufen wären, wäre die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben.
Wenn ein Testament vorliegt, kann der Erblasser in diesem Ersatzerben berufen. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann zu unerwarteten Überraschungen führen. Im Beispiel der Ausschlagung der Kinder zugunsten des längerlebenden Elternteils muss sorgsam geprüft werden, ob noch Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern des Erblassers existieren. Hatte der Erblasser beispielsweise einen Bruder, so würde bei der Ausschlagung der Kinder die Mutter nicht Alleinerbin, sondern nur Erbin zu ¾ und der Bruder zu ¼.
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