Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

3. September 2026

Die Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.

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Wird ein naher Angehöriger vom Erblasser enterbt, so kann ihm ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zustehen. Namentlich Kinder und Ehegatten, aber auch Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind, haben so eine gesetzlich gesicherte Mindestteilhabe am Nachlass. Der Pflichtteilsanspruch wird durch eine Quote am Nachlasswert beziffert und muss sodann von dem Erben oder der Erbengemeinschaft an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden.

Nun mag es kluge Erblasser geben, die auf den Gedanken kommen, den Pflichtteilsanspruch zu mindern, indem sie ihr Vermögen lebzeitig verschenken, etwa auf den Ehegatten oder auf die „guten“ Kinder. Dazu folgender Beispielsfall:


Beispielsfall


Erblasserin A ist verheiratet und hat zwei Kinder, Tochter B und Tochter C. Zu Tochter C ist der Kontakt bereits vor Jahren abgebrochen, während Tochter B sich liebevoll um ihre Mutter kümmert. A ist Alleineigentümerin einer Immobilie und verfügt über ein Aktiendepot im Wert von 100.000,00€. A kennt den Pflichtteilsanspruch ihrer Tochter C und weiß auch, dass diese an lebzeitigen Schenkungen beteiligt wird. Sie hat im Kopf, dass Schenkungen nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt werden. Sie überträgt deswegen ihre Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, also eines umfassenden Nutzungsrechts, für sich selbst und für ihren Ehemann an ihre Tochter B. Ihr Aktiendepot lässt sie auf den Namen ihres Ehemannes umschreiben. Nun glücklich vermögenslos lebt A noch elf Jahre und verstirbt dann in dem Glauben, den Pflichtteilsanspruch der C erfolgreich ausgehöhlt zu haben. Doch geht diese Rechnung auf?


Der Pflichtteilsergänzungsanspruch


Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch der neben dem Pflichtteilsanspruch besteht. Während mit dem Pflichtteilsanspruch eine Teilhabe an dem am Todestag vorhandenen Vermögen verfolgt wird, bezieht sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf eine Beteiligung an lebzeitig verschenkten Vermögen des Erblassers.

Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach dem Anspruch, den der Pflichtteilsberechtigte hätte, wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden. Man tut also so, als würde der verschenkte Gegenstand dem Erblasser noch gehören. Es wird ein „fiktiver Nachlass“ gebildet. Was in der Theorie schon nicht ganz einfach klingt, ist in der Praxis regelmäßig ein großer Konfliktpunkt – wie wird nämlich der Wert des verschenkten Gegenstandes ermittelt?

Hierzu weiß das Gesetz Rat: „Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte.“. Grundsätzlich gilt also der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. As Aktiendepot ist zum Zeitpunkt der Schenkung 100.000,00€ wert. Selbst wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls nun 150.000,00€ wert geworden ist, wird es nur im Wert von 100.000,00€ angesetzt.

Das Gesetz weiß weiter: „Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat, hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.“ Immobilien sind „nicht verbrauchbare Sachen“ und damit ein „anderer Gegenstand“ im Sinne des Gesetzes. Hier gilt also, dass erst einmal vom Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen ist, es sei denn, der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung war geringer. Es gilt das sogenannte Niederstwertprinzip. War die Immobilie also zum Zeitpunkt der Schenkung 500.000,00€ wert und zum Zeitpunkt des Erbfalls 600.000,00€, so wird ausnahmsweise der niedrigere Wert – der zum Zeitpunkt der Schenkung – angesetzt.


Die Zehnjahresfrist


Was hat es mit der Zehnjahresfrist auf sich, die auch A im Kopf gehabt hat?

Hier steckt die Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 S. 1, 2 BGB hinter: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.“

Der Wert der Schenkung wird also grundsätzlich abgeschmolzen. Werden beispielsweise 100.000,00€ verschenkt und der Erblasser verstirbt drei Monate später, so wird der volle Wert bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzunganspruchs berücksichtigt. Lebt der Erblasser noch ein Jahr und drei Monate, wird ein Zehntel, also 10%, abgeschmolzen. Lebt er noch fünf Jahre und drei Monate, werden fünf Zehntel, also 50% abgeschmolzen, und so weiter. Hat der Erblasser zehn Jahre geschafft, so wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt – der Pflichtteilsberechtigte geht leer aus.


Lösung des Beispielsfalls


Dieses Prinzip wollte sich auch die A zunutze machen. Hat das geklappt?

Sie hat zum einen eine Schenkung an ihren Ehemann vorgenommen. Obwohl zehn Jahre vergangen sind, wird die Schenkung aber trotzdem in vollem Umfang berücksichtigt. Hierzu weiß § 2325 Abd. 3 S. 3 BGB: „Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“ Schenkungen an Ehegatten sind also (bei glücklicher Ehe und guter Gesundheit des Ehepartners) kein geeignetes Mittel, um den Nachlass für den Pflichtteilsberechtigten zu schmälern.

Doch was ist mit der Schenkung an Tochter B? Bei Kindern gibt es keine entsprechende Regel, so dass die Zehnjahresfrist grundsätzlich zu laufen beginnt. Allerdings hat sich A vorliegend ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits 1994 die sogenannte „Genusstheorie“ aufgestellt. Danach beginnt die Zehnjahresfrist auch dann nicht zu laufen, wenn der Schenker den „Genuss“ der verschenkten Sache nicht aufgibt. Das Nießbrauchrecht sorgt dafür, dass A weiterhin ihre Immobilie bewohnen oder vermieten kann. Die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie werden von A daher weiterhin „genossen“, die Zehnjahresfrist beginnt nicht. Auch die Schenkung an Tochter B ist damit im Ergebnis in voller Höhe in den Pflichtteilergänzungsanspruch einzubeziehen.


Fazit



Ist es einem Erblasser ein Anliegen, potenzielle Pflichtteilsansprüche zu schmälern, so darf der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht aus dem Blick geraten. Vorschnelle Schenkungen ohne Prüfung der rechtlichen Konsequenzen können nicht den Erfolg haben, den sich der Erblasser von ihnen verspricht. Bevor Schenkungen vorgenommen werden, empfiehlt sich von daher stets die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht!


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