Das verschwundene Testament
Was gilt, wenn im Erbfall ein Testament verschwunden ist?

Vor dem Tod wurde alles sauber geregelt: Frau A hat sich lebzeitig Gedanken gemacht, wie ihre Erbfolge aussehen soll. Sie hat drei Kinder, zu ihrem Sohn besteht kein Kontakt, eine Tochter hat sich besonders um sie gekümmert, die dritte Tochter ist körperlich eingeschränkt und aus diesem Grund von Sozialhilfe abhängig. Frau A hat sich von der Fachanwältin für Erbrecht ihres Vertrauens beraten lassen und den von ihr erstellten, umfassend durchdachten und ausgearbeiteten Entwurf als handschriftliches Testament verfasst. Darin setzt sie die pflegende Tochter als Alleinerbin ein, die andere Tochter erhält ein Vermächtnis mit besonderen Anordnungen zum Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers und der Sohn ist enterbt. Eine wunderbare Lösung – Frau A ist beruhigt. Der abschließende Rat ihrer Anwältin lautet, das Testament bei dem Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung zu geben. Diesem Rat folgt Frau A jedoch nicht. Das Testament ist doch gut bei ihr zuhause verstaut und etwaige spätere Änderungswünsche lassen sich viel schneller und unkompliziert umsetzen.
Der Erbfall tritt ein
Es kommt, wie es kommen muss – nach einem glücklichen und erfüllten Leben verstirbt Frau A. Die Tochter, die sich so gekümmert hat, weiß von dem Testament. Doch wo hat ihre Mutter das Testament aufbewahrt? Sie fängt an zu kramen und zu suchen, alle Schubladen werden auf links gedreht, Ordner durchsucht, selbst unter der Matratze nachgeschaut – aber von dem Testament fehlt jede Spur. Die beratende Anwältin hat zwar noch den Entwurf des Texts des Testaments, weiß aber ebenfalls nicht, was mit dem Original des handschriftlichen Testaments passiert ist. Was gilt denn nun? Die Tochter weiß genau, was der letzte Wille ihrer Mutter gewesen ist. Aber ihr Bruder reibt sich die Hände, er geht davon aus, nun Miterbe entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geworden zu sein. Auch die Schwester, die Sozialhilfe erhält, bekommt nun Probleme – ihr Lebensunterhalt soll nun künftig aus der Erbschaft bestritten werden.
Beweislast
Die als Alleinerbin vorgesehene Tochter würde gerne dem Willen ihrer Mutter zur Umsetzung verhelfen. Sie müsste dafür aber in der Lage sein, folgendes zu beweisen:
Zunächst müsste sie beweisen, dass das Testament formgültig errichtet worden ist. Zur Einhaltung der Form ist es erforderlich, dass der gesamte Text durch die Erblasserin handschriftlich errichtet worden ist und abschließend von ihr unterschrieben wurde. Nicht zwingend, aber hilfreich ist zudem die Angabe des Ortes und des Datums der Testamentserrichtung. Neben der formwirksamen Errichtung müsste sie aber auch den Inhalt des Testamentes beweisen. Dabei reicht es nicht den Inhalt ungefähr zusammenfassen zu können. Es kommt auf den genauen Wortlaut des Testamentes an, um den Willen des Erblassers nachvollziehen zu können.
Beides wird in der Regel nur dann zuverlässig gelingen, wenn eine Kopie des handschriftlich verfassten Testamentes vorliegt. Denn auch wenn ein Zeuge bei der Errichtung des Testamentes anwesend gewesen ist, so wird er doch in aller Regel den Wortlaut nicht mehr zitieren können.
Sodann stellt sich die weitere Frage, warum das Testament verschwunden ist. Kann es sein, dass der Erblasser die Geltung des Testamentes nicht mehr wollte und es deswegen vernichtet hat? Hinsichtlich dieses Punktes kann die Tochter aber aufatmen: Ist bewiesen, dass das Testament ursprünglich formwirksam errichtet worden ist, so muss derjenige, der sich auf den Widerruf durch Vernichtung beruft, diesen Umstand beweisen. Im vorliegenden Fall müsste also der Sohn den Beweis führen, dass seine Mutter ihr Testament nicht mehr geltend lassen wollte und es deswegen absichtlich verschwinden lassen hat.
Lieber in die amtliche Verwahrung
Diese Problematik hätte Frau A ihrer Tochter ersparen können: Handschriftliche Testamente können bei den Nachlassgerichten in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dort werden sie sicher aufbewahrt. Weiterhin wird gewährleistet, dass das hinterlegte Testament im Erbfall eröffnet und bekannt gemacht wird (und nicht etwa von einem enttäuschten Hinterbliebenen entsorgt…). Ein in die amtliche Verwahrung gegebenes Testament wird zudem im Zentralen Testamentsregister eingetragen, einer digitalen Datenbank in der unter Angabe des Geburtsnamens und -datums des Erblassers nachvollzogen werden kann, bei welchem deutschen Nachlassgericht sich ein Testament befindet.
Interesse geweckt?
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